Basel III – Liquiditätsrisiko
Ziel der Überarbeiteten Liquiditätsvorschriften
Ziel der bankaufsichtlichen Mindestliquiditätsvorschriften ist die jederzeitige Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Insititute. Aus diesem Grund wurden die “liquidity coverage ratio” (LCR) und die “net stabile funding ratio” (NSFR) eingeführt. Diese Kennzahlen fügen sich in den internationalen Regulierungsrahmen von Basel III ein und sollen die Widerstandskraft des Liquiditätsprofiles von Instituten fördern.
Einordnung der Liquiditätsvorschriften in das Basel-III-Rahmenwerk
Darstellung angelehnt an das Basel Committee on Banking Supervision
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Die LCR sieht vor, dass Institute künftig einen angemessenen Bestand an hochliquiden Aktiva (HQLA) vorhalten sollen, der es ihnen ermöglicht, auf sich selbst gestellt den über einen Zeitraum von 30 Tagen auftretenden Nettozahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zu diesen Aktiva gehören Barmittel, Zentralbankguthaben und wenige andere hochqualitative Wertpapiere wie beispielsweise Schuldtitel öffentlicher Emittenten. Neben diesen Stufe-1-Aktiva sind bestimmte marktgängige Wertpapiere, die unter anderem von Staaten und Zentralbanken garantiert sind, den Stufe-2-Aktiva zuordenbar. Dem stehen Abflüsse von Barmitteln abzüglich der gesamten Mittelzuflüsse im vorgegebenen Stressszenario während der nächsten 30 Kalendertage gegenüber. Die gesamten erwarteten Mittelabflüsse werden berechnet, indem die offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Engagements mit der Rate multipliziert werden, mit der sie voraussichtlich eingehen. Für die gesamten Mittelzuflüsse gilt eine Obergrenze von 75 Prozent der gesamten erwarteten Mittelabflüsse.
Stressszenario LCR:
Neben dem Bestand an HQLA müssen künftig die im Regelwerk dargelegten Stressszenarien neben dem Mindestvolumen auch hohe Anforderungen an die hochliquiden Aktiva beinhalten.
Net Stable Funding Ratio (NSFR)
Die NSFR stellt im Rahmen von Basel III neben der LCR die zweite Liquiditätskennzahl dar. Sie soll im Gegensatz zur LCR einen längeren Zeithorizont betrachten und dazu beitragen, eine nachhaltige Fristenstruktur zu gewährleisten. So fordert die NSFR, dass langfristige bzw. illiquide Aktiva auch langfristig zu finanzieren sind und sorgt somit für einen Mindestbestand an langfristiger Refinanzierung. Letztendlich ist es eine Umsetzung der “Goldenen Bankregel”.
Entsprechend wird die NSFR auch als das Verhältnis zwischen dem verfügbaren, stabil refinanzierten Betrag und dem Betrag, für den eine stabile Refinanzierung erforderlich ist, definiert.
Dabei sind folgende Mittel als verfügbare, stabile Refinanzierung anrechenbar definiert:
Anrechnung der Passiva:
Langfrisitge Passiva (100-Prozent-Anrechnung)
| Der Anrechnungsfaktor von 100 Prozent ist für die Refinanzierungsquellen gewährt, welche der Bank effektiv für länger als 1 Jahr zur Verfügung stehen. |
Einlagen Privatkunden
| Stabil:
Weniger stabil:
|
Einlagen von Großkunden
| Kleinunternehmen:
Großkunden: Die Anrechnung der Großkunden ist geringer als bei Privatkunden und Kleinunternehmen, da – analog zu den vermögenden Privatkunden – ein Mittelabzug wahrscheinlicher ist. |
Als erforderliche stabile Refinanzierung werden alle Aktiva eines Institutes sowie außerbilanzielle Geschäfte betrachtet. Dabei werden Kategorien gebildet denen sogenannte RSF-Faktoren zugeordnet sind. Diese entsprechen näherungsweise dem Vermögenswert, der durch den Verkauf oder Einsatz als Sicherheit bei einer besicherten Kreditaufnahme innerhalb eines Jahres liquidierter ist. Da auch außerbilanzielle Positionen erhebliche Liquiditätsabflüsse auslösen, werden diese auch mit außerbilanziellen RSF-Faktoren berechnet.
Anrechnung der Aktiva:
Aktiva | Benötigte Finanzierungsmittel (RSF-Faktor) |
Barmittel | 0 % |
Wertpapiere < 1 Jahr | 0 % |
Kredite an Unternehmen < 1Jahr | 50 % |
Anleihen/Aktien an Nicht-Finanz-unternehmen sowie | 50 % Bei Wertpapieren > 1 Jahr; falls sich Pfandbriefe als Level 2 für die LCR qualifizieren, ist der RSF-Faktor 20 Prozent; für Staatsanleihen, die als Level 1 angerechnet werden, ist der RSF-Faktor 5 Prozent |
Kredite Retail-Kunden | 85 % |
Alle anderen Forderungen | 100 % |
Der Liquiditätsstatus von Banken ist zu komplex, um mithilfe von nur zwei Kennzahlen hinreichend abgebildet zu werden. Aus diesem Grund werden die Mindeststandards einer Reihe von bankindividuellen Beobachtungskennziffern herangezogen.
Gemeinsam mit den Mindeststandards sind die Beobachtungskennziffern der Mindestumfang der von den Instituten durchzuführenden und an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu meldenden quantitativen Liquiditätsanalyse.
Einführungsphase der LCR und NSFR
*Darstellung angelehnt an die Darstellung der Basel Committee on Banking Supervision
Unsere Leistungen
Das Steuern und Überwachen von Liquiditätsrisiken stellt Institute vor große Herausforderungen. Neben den genannten aufsichtlichen Liquiditätsvorschriften existieren weitere durch das Risikomanagement getriebene Liquiditätsvorschriften im Rahmen von ILAAP. Diese Anforderungen gilt es mit den aus Basel III resultierenden Liquiditätsanforderungen zusammenzuführen und ganzheitlich zu betrachten. Auch sind durch die stufenweise Einführung von LCR und NSFR fortlaufend neue Vorschriften, Schwellen und Stufen zu berücksichtigen.
Wir helfen Ihnen bei der Steuerung von Liquiditätsrisiken. Wir erstellen Fachkonzepte und Auswirkungsanalysen und helfen Ihnen bei der Umsetzung der aufsichtlichen Anforderungen und der Abstimmung mit den Anforderungen aus ILAAP.