Geldmarktstatistik (MMSR)
Ausgangssituation
Im November 2014 wurde die Verordnung EU 1333/2014 erlassen. Die Verordnung sieht vor, dass betroffene Finanzinstitute dazu verpflichtet sind, statistische Daten zu Geldmarktgeschäften und Derivaten zu erheben. Ergänzend hierzu wurden “reporting instructions for the electronic transmission of MMSR” und “MMSR data quality checks” jeweils vom 30. Juni 2015 der EZB, ein FAQ der Bundesbank vom 4. September 2015 und Richtlinien zur Geldmarktstatistik der Bundesbank veröffentlicht. Diese Dokumente bilden den regulatorischen Rahmen zur Geldmarktstatistik.
Betroffene Institute
Betroffen sind alle Institute, die im April und Mai 2015 durch die Bundesbank bzw. die EZB über die Meldepflicht schriftlich informiert wurden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag – dem stattgegeben werden muss – von der Meldepflicht befreien zu lassen. In Deutschland wurde die Gruppe der meldepflichtigen Institute auf ca. 300 festgelegt, wobei sich EZB und Bundesbank explizit vorbehalten, diese Gruppe ab 2017 bei Bedarf auszuweiten.
Meldepflichtige Sachverhalte
Die Meldung der Geldmarktstatistik ist täglich bis spätestens 6:30 Uhr (bei der Bundesbank) bzw. 7 Uhr (bei der EZB) am auf den TARGET2-Handelstag folgenden Tag einzureichen. Betroffen sind besicherte und unbesicherte Geldmarktgeschäfte sowie ausgewählte Geldmarktderivate wie Devisenswaps und Overnight Index Swaps, bei denen der Kontrahent ein MFI, SFI, eine Versicherung, eine Pensionskasse, die öffentliche Hand oder Staats- und Zentralbank ist, oder Geschäfte mit großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten. Abgegeben wird die Meldung über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank und es ist für jedes Marktsegment als XML-Datei einzureichen. Auch sind Fehlanzeigen für jedes Segement vorgesehen, wenn keine Geschäfte zum jeweiligen Segment vorliegen.
Entgegen den meisten anderen Meldungen sind einzelne Transaktionen zu melden und keine Summenpositionen. Es sind – mit Ausnahme von Transaktionen im Marktsegment der EONIA-Swaps – nur Geschäfte zu melden, deren Laufzeit nicht über 397 Tage nach Abwicklungstag liegt. Bei EONIA-Swaps sind Transaktionen aller Laufzeiten zu melden. Auch sind bei Devisenswaps nur Geschäfte zu melden, bei denen eine Seite auf Euro lautet.
Einführungsplan – die Meilensteine
Die erste Meldung erfolgt am 1. April 2016. Ab dem 1. April 2016 sind tägliche Meldungen abzugeben, die den Charakter von Testmeldungen mit produktiven Daten haben. Ab dem 1. Juli 2016 sind täglich vollständige Meldungen aller Transaktionen abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt können wiederholte Nichtmeldungen oder systematisches “over-reporting” bzw. “under-reporting” sanktioniert werden.
Unsere Leistungen
Die hohe Meldefrequenz (täglich an allen TARGET2-Handelstagen) und die frühe Meldepflicht (6:30 bzw. 7 Uhr des auf den Handelstag folgenden Tages) sowie die transaktionsbasierte Meldung sind große Herausforderungen für die Umsetzung der Geldmarktstatistik, die sich vor allem in den Prozessen widerspiegeln.
So ist zu prüfen, ob die bestandsführenden Liefersysteme täglich fristgerecht liefern, die Verarbeitung auf täglicher Basis erfolgen kann und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Prozesse anzupassen.
Durch das vorgesehene Berichtsschema ist es der Aufsicht zudem möglich, Geschäfte über die UTI (unique transaction identifier) bzw. die LEI (legal entity identifier) auf Transaktionsebene abzugleichen. Dies stellt die meldepflichtigen Institute vor besondere Herausforderung, was die Umsetzung anbetrifft.
Wir helfen Ihnen bei der Analyse der Anforderung, bei der Identifikaiton der Datenquellen und der Erstellung von Fach- und DV-Konzepten.