TLAC – Total Absorbing Capacity

18.11.2016

Ausgangssituation

Im November 2015 veröffentlichte das “financial stability board” (FSB) Anforderungen zur Verlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Institute (G-SIBs). Aktuell erfüllen 30 Kredinstitute weltweit die Kriterien, um als GIBs eingestuft zu werden. Diese To-big-to-fail-Institute müssen neben den in der CRR definierten Kapitalquoten weitere Anforderungen erfüllen.

Das BCBS hat vor diesem Hintergrund einen neuen Standard zu Abzugsvorschriften für Beteiligungen in TLAC-Verbindlichkeiten global systemrelevanter Banken veröffentlicht, um eine einheitliche Mindestquote für die Verlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Institute zu erreichen.

Diese treten gemeinsam mit den genannten Prinzipien des FSB am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Inhalt

Global systemrelevante Banken (“global systemically important banks”, G-SIBs) müssen ausreichend Fremdkapitalinstrumente vorhalten, um im Fall der Fälle durch einen Bail-in (Beteiligung von Anteilsinhabern und Gläubigern an den Verlusten) ihre Rekapitalisierung oder Abwicklung sicherstellen zu können. Dies kann über sogenannte TLAC-Verbindlichkeiten erreicht werden.

Um Ansteckungseffekte zu vermeiden, hat das BCBS Abzugsvorschriften für Beteiligungen anderer Banken an den TLAC-Verbindlichkeiten von G-SIBs erarbeitet. Weiterhin soll damit vermieden werden, dass auch kleinere Banken mit zu hohen Investitionen am TLAC eines global systemrelevanten Institutes beteiligt sind und damit selbst bei dessen Rekapitalisierung oder Abwicklung durch den Bail-in große Verluste erleiden. Dies könnte schlimmstenfalls dazu führen, dass das an einem G-SIB investierte Institut ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten kann und es wiederum bei ihnen zu einem Bail-in kommt. Bestehen im Bankensektor zu viele Beteiligungen anderer Banken am TLAC von G-SIBs, könnte die Rekapitalisierung oder Abwicklung einer global systemrelevanten Bank somit nicht nur das eigene, sondern auch andere Institute in Schwierigkeiten bringen.

Der neue Standard  definiert, dass TLAC-Verbindlichkeiten und Instrumente, die mit nachrangigen TLAC-Verbindlichkeiten gleichzusetzen sind, ebenso von einem Bail-in betroffen wären und  somit vom Ergänzungskapital (Tier 2) abzuziehen sind.

Der Standard ergänzt somit die TLAC-Definition des FSB, welche über die FSB-Prinzipien definiert sind. Weiterhin hat ein Institut Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 – CET 1) eines anderen Institutes von seinem eigenen CET 1 abzuziehen, ebenso Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital (Additional Tier 1 – AT 1) von seinem AT 1 und Beteiligungen am Ergänzungskapital von seinem Tier 2. Dieser korrespondierende Abzug wäre für TLAC allerdings nur bei G-SIBs anzuwenden, da nur diese selbst TLAC emittieren müssen. Alle anderen Banken müssen kein TLAC vorhalten und könnten daher auch keinen korrespondierenden Abzug vornehmen.

Um kleinere Institute gegenüber G-SIBs nicht zu benachteiligen und einen vergleichbaren Regelungsrahmen für alle Banken zu etablieren, sieht das BCBS  einen Abzug des Ergänzungskapitals vor. Die Abzugspflicht greift nicht bereits bei der ersten Beteiligung an TLAC-Verbindlichkeiten. Es gilt die bisher schon existierende Freigrenze von 10 Prozent des eigenen harten Kernkapitals.

Darüber hinaus gilt eine zusätzliche Freigrenze von 5 Prozent des eigenen harten Kernkapitals für TLAC-Verbindlichkeiten für Market-Making-Aktivitäten.

Um diese zusätzliche Freigrenze nutzen zu können, müssen die in TLAC investierten G-SIBs nachweisen, dass die TLAC-Verbindlichkeit dem Handelsbuch zugeordnet sowie innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Kaufdatum weiterverkauft wird und zu keinem Zeitpunkt die 5-Prozent-Freigrenze überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift wiederum der Abzug vom Ergänzungskapital. 

 

TLAC-Anforderungen

TLAC verlangt von den global systemrelevanten Banken, ab 2019 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von mindestens 16 Prozent der risikogewichteten Aktiva und 6 Prozent der Berechnungsgröße für die Verschuldungsquote (Leverage Exposure) vorzuhalten. Ab 2022 sind 18 bzw. 6,75 Prozent vorzuhalten.

 

Nächste Schritte

Der TLAC-Holdings-Standard soll zusammen mit der TLAC-Mindestanforderung am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Beide Standards müssen jedoch noch in europäisches Recht umgesetzt werden. Dabei geht es auch um die Frage, wie sich TLAC mit den Mindestquoten für bail-in-fähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for Eligible Liabilities, MREL) harmonisieren lässt, die die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie vorschreibt.

 

Fazit:

Ziel von TLAC und MREL ist es, im Bedarfsfall eine reibungslose Abwicklung von Banken ohne Einsatz von öffentlichen Mitteln zu gewährleisten. Insbesondere Ansteckungseffekte, wie sie im Jahr 2008 zu beobachten waren, sollen vermieden werden.
Für die Banken heißt dies nichts Gutes, da diese Anforderungen mit steigenden Kapitalanforderungen einhergehen. Diese müssen jedoch nicht ausschließlich mit regulatorischen Eigenmitteln eingehalten werden, sondern können auch mit bail-in-fähigem Fremdkapital erfüllt werden. Dennoch ist die Erfüllung dieser Anforderungen mit steigenden Kapitalkosten verbunden, da die Investoren sich dieses Bail-in-Risiko entsprechend vergüten lassen werden.