Basel IV – Großkredite

Ausgangssituation

Im April 2014 veröffentlichte der Baseler Ausschuss das finale Rahmenwerk zur Messung und Überwachung von Großkrediten. Anfang 2019 sollen die neuen Regeln vollständig umgesetzt sein, wobei kein Bestandsschutz für bestehende Risikopositionen gewährt wird. Innerhalb der EU führt die Umsetzung voraussichtlich zu einer Anpassung der 2014 erst in Kraft getretenen Großkreditvorschriften der CRR.

Inhalt

Die risikosensitiven Vorgaben zur Eigenmittelunterlegung von Adressrisiken unterstellen implizit, dass Institute ein hinreichend granulares und diversifiziertes Adressrisikoportfolio aufweisen. In Abgrenzung dazu ist es das Ziel des Großkreditregelwerks, im Sinne eines „Back-Stop-Regimes“ sicherzustellen, dass Institute bei Ausfall eines Großengagements eines einzelnen Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nicht in ihrem Fortbestand gefährdet sind.Im Fokus des neuen Baseler Rahmenwerks stehen dabei vornehmlich die Konzentrationsrisiken aus diesen Großengagements – andere existenzgefährdende Konzentrationsrisiken (z.B. geographisch oder sektoral bedingte Konzentrationen) sowie Engagements innerhalb der eigenen Institutsgruppe werden in diesem Rahmennicht berücksichtigt. Darüber hinaus enthält der Standard auch Regelungen im Hinblick darauf, wie mit den Risiken aus Engagements in Fonds- und Verbriefungsstrukturen sowie aus Engagements im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäften über zentrale Kontrahenten (CCP) zu verfahren ist.Definition „Großkredit – Large Exposure“ und ObergrenzenEin Großkredit im Sinne des Baseler Rahmenwerks liegt analog den Regelungen der CRR dann vor, wenn das Engagement 10% der anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht bzw. übersteigt. Auch die Obergrenze für alle Engagements gegenüber einem Kunden bzw. gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden verbleibt weiterhin bei 25% der anrechenbaren Eigenmittel. Allerdings bestehen die anrechenbaren Eigenmittel nur noch aus dem Kernkapital (Tier 1) entsprechend dem Basel III-Rahmenwerk. Damit wäre also auch eine zumindest teilweise Anrechnung von Ergänzungskapital, wie es z.B. die CRR noch erlaubt, nicht mehr länger möglich.Darüber hinaus legt das neue Rahmenwerk eine besondere Großkreditobergrenze für Geschäfte zwischen den als global systemrelevant eingestuften Banken (G-SIB) fest: Das Großkreditlimit beträgt hier 15% der anrechenbaren Eigenmittel. Im Standard sind derzeit nur die global systemrelevanten Banken von der strengeren Großkreditgrenze erfasst; gleichwohl ruft das BCBS aus Sorge über mögliche Ansteckungsrisiken bei Ausfall systemrelevanter Banken die zuständigen Behörden dazu auf, auch strengere Limite auf nationaler Ebene für lokal systemrelevante Banken und kleinere Banken gegenüber G-SIB zu implementieren.Besondere Regelungen für Positionen des Handelsbuchs, die zeitweise die Großkreditobergrenzen überschreiten, sieht das Baseler Rahmenwerk – anders als die CRR heute – offenbar nicht vor.MeldepflichtenAn die Aufsichtsbehörden sind alle Engagements, die die Großkreditgrenze erreichen bzw. überschreiten, auch dann, wenn sie von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenze ausgenommen sind, zu melden. Darüber hinaus erstreckt sich die Meldepflicht auch auf die 20 größten Engagements (unabhängig davon, ob sie die Großkreditgrenze erreichen oder nicht). Folglich sind zunächst einmal keine Erweiterungen der Meldepflichten gegenüber den CRR-Großkreditvorschriften zu erkennen.Gruppen verbundener KundenDas Baseler Rahmenwerk greift im Wesentlichen das Konzept der CRR zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden auf und nennt sowohl Beherrschungstatbestände („Control“) als auch rein wirtschaftliche Verflechtungen als Gründe für die Zusammenfassung von Kunden zu einer Gruppe.Zur Untersuchung der Beherrschungstatbestände sollen neben Stimmrechtsmehrheiten, die zu einer automatischen Zusammenfassung führen, immer auch mögliche Stimmrechtsvereinbarungen, oder wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft in Betracht gezogen werden. Zudem sollen auch die Control-Kriterien international anerkannter Rechnungslegungsstandards als qualitative Leitlinien in ihre Untersuchungen einbezogen werden. Banken haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, trotz bestehender Beherrschungstatbestände im Einzelfall gegenüber der Aufsicht nachzuweisen, dass die betreffenden Kunden kein einheitliches Risiko und somit auch keine Gruppe verbundener Kunden darstellen.Darüber hinaus nennt das Rahmenwerk qualitative Kriterien, die bei der Untersuchung auf wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen Kunden mindestens herangezogen werden müssen. Für EU-Institute dürften sich hierdurch keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehende Praxis ergeben, da sich die Kriterien bereits seit Umsetzung der CRD II in 2010 etabliert haben dürften. Allein die Tatsache, dass das BCBS eine Bagatellgrenze für die intensive Untersuchung auf wirtschaftliche Abhängigkeiten in Höhe von 5% der anrechenbaren Eigenmittel vorschlägt, könnte für einige Institute eine prozessuale Erleichterung mit sich bringen.Ermittlung der KreditbeträgeHinsichtlich des Risikopositionsbegriffs (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Positionen) soll weiterhin ein Gleichlauf mit den Eigenkapitalvorschriften bestehen. Die Bemessungsgrundlage für Bilanzaktiva soll entweder dem Buchwert oder – alternativ – dem „Brutto-Buchwert“ vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen entsprechen. Dieses Wahlrecht besteht derzeit nicht. Mit Umsetzung der CRR wurde erst jüngst die bis dahin in Deutschland im Großkreditregime praktizierte Bruttobetrachtung abgelöst; seither ist auf die KSA-Bemessungsgrundlage, d.h. den um Wertberichtigungen korrigierten Buchwert abzustellen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von außerbilanziellen Positionen sollen zukünftig die Kreditkonversionsfaktoren (CCF) des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) mit einer Untergrenze von 10% herangezogen werden dürfen. Nach der CRR können die auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Kreditbeträge außerbilanzieller Positionen allein über spezielle Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen vermindert werden. D.h. in der CRR gibt es keine Konversionsfaktoren im Großkreditregime.Zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrag für Kontrahentenausfallrisiken bei Derivaten soll zukünftig allein der neueStandardansatz (vgl. BCBS, März 2014) genutzt werden. Bei Wertpapierpensionsgeschäften soll noch bis zur Umsetzung des neuen Regelwerks in 2019 eine überarbeitete Form der „Umfassenden Methode“ zur Anerkennung von finanziellen Sicherheiten unter Anwendung aufsichtlicher Haircuts eingeführt werden.KreditrisikominderungNach dem Baseler Rahmenwerk sollen für die Zwecke der Großkreditvorschriften nur noch anerkennungsfähige Gewährleistungen und Garantien (sog. Absicherung von Sicherheitsleistung) sowie anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigt werden dürfen. Damit stellt das BCBS klar, dass sonstige Sachsicherheiten wie Immobilien nicht länger dazu genutzt werden können, um den auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrag zu vermindern.Darüber hinaus ist der gewährleistete oder durch eine finanzielle Sicherheit abgesicherte Betrag stets substituierend auf die Großkreditgrenzen des Gewährleistungsgebers bzw. Emittenten der finanziellen Sicherheit anzurechnen. Eine alleinige Reduktion des ursprünglichen Kreditbetrags, wie es derzeit unter Anwendung der „Umfassenden Methode“ bei finanziellen Sicherheiten möglich ist, ist also unter dem neuen Regelwerk – vermutlich mit Ausnahme der Wertpapierpensionsgeschäfte (siehe oben) – nicht länger vorgesehen.HandelsbuchgeschäfteDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Handelsbuchgeschäfte soll weiterhin im Wesentlichen auf den Regelungen derEigenkapitalvorschriften zur Ermittlung der spezifischen Marktpreisrisiken beruhen, wobei Konzentrationen in Fremdwährungen oder Rohwaren nach wie vor nicht Gegenstand des Großkreditregimes sein werden.Bei der Ermittlung der Nettokaufposition im Falle von unterschiedlichen Emissionen eines Kunden ist zu beachten, dass die zu verrechnende Verkaufsposition mindestens die gleiche Seniorität haben muss wie die Kaufposition. Als Voraussetzung für die Nettopositionsbildung sieht das BCBS daher eine Methode vor, nach der sämtliche Wertpapiere eines Emittenten in sog. Seniority-Buckets eingeteilt werden müssen (z.B. Aktien, Nachrangige Papiere, Senior Darlehen). Eine Verrechnung von Verkaufspositionen des Handelsbuchs mit Kaufpositionen im Bankbuch ist nicht erlaubt.Investmentanteile/VerbriefungenNach wie vor soll bei Investmentanteilen, Verbriefungen und anderen Strukturen mit zugrunde liegenden Adressrisiken nach dem„Look-Through“- Ansatz verfahren werden. Die genaue Ausgestaltung des Look-Through-Ansatzes entspricht im Wesentlichen der seitens der EBA im Rahmen des RTS 2013/07 (final draft) vorgeschlagenen Methodik zur Umsetzung der aktuellen Vorschriften der CRR. Das Baseler Rahmenwerk greift damit sowohl die Wesentlichkeitsgrenzen der EBA in Höhe von 0,25% der anrechenbaren Eigenmittel für das Gesamtinvestment oder die zugrunde liegenden Adressen als auch die Vorgaben der EBA zur Ermittlung eines zusätzlichen Adressrisikos aus den Investment- oder Verbriefungsvehikeln auf.Zentraler Kontrahent (CCP)Das BCBS wird bis 2016 überprüfen, ob eine Obergrenze für große Enagagements gegenüber qualifizierten zentralen Kontrahenten (QCCP), die sich im Zusammenhang mit Clearing-Aktivitäten ergeben, angebracht wäre. Engagements gegenüber nicht qualifizierten CCP sollen in jedem Fall in Höhe der normalen Großkreditobergrenze von 25% begrenzt werdenHingegen sollen die Vorgaben zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden bei einem CCP nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich explizit um Forderungen im Zusammenhang mit Clearing-Aktivitäten handelt. Alle anderen Forderungen gegenüber einem CCP sind zu aggregieren und auf die Großkreditgrenzen des CCP anzurechnen.Sonstige RisikopositionenForderungen gegenüber Zentralregierungen und Zentralbanken bleiben von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen ausgenommen. Dies gilt auch für öffentliche Stellen, die nach den Eigenkapitalvorschriften wie Zentralregierungen behandelt werden dürfen. Die Ausnahme schließt Positionen ein, die durch die genannten Stellen garantiert oder durch von diesen Stellen emittierte finanzielle Sicherheiten besichert werden. Ebenfalls fortgeführt werden die bereits aus der CRR bekannten Ausnahmen für Zentralregierungen bei der Bildung von Gruppen verbundener Kunden („Silo-Ansatz“), d.h. zwei oder mehr von der Zentralregierung beherrschte Unternehmen müssen nicht zusammengefasst werden.Weiterhin werden kurzfristige, d.h. intraday, Interbankenforderungen vollständig von der Anwendung der Großkreditvorschriften ausgenommen. Ob darüber hinaus weitere Ausnahmen für Interbankenforderungen gewährt werden (z.B. für Forderungen aus dem Zahlungsverkehr oder der Wertpapierabwicklung), soll im Nachgang einer Beobachtungsphase bis 2016 entschieden werden.Für gedeckte Schuldverschreibungen kann unter bestimmten Umständen eine Anrechnungserleichterung in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu den bestehenden Möglichkeiten einer Nullanrechnung nach der CRR/GroMiKV ist jedoch eine Mindestanrechnung von 20% des Nominalwerts vorgesehen.